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Wir wissen, dass der Weg in ein Pfandhaus kein einfacher ist, schließlich haftet dem Pfandhaus das Image an, dass nur Erwerbslose dieses aufsuchen.
Doch in den letzten Jahren hat sich das Publikum deutlich verändert: Immer mehr Selbständige, Unternehmer und auch Angestellte suchen Unterstützung bei finanziellen Engpässen im Pfandhaus.
Durch immer strengere Regeln bei der Kreditvergabe durch Banken etabliert sich das Pfandhaus zunehmend als Alternative zur kurzfristigen Überbrückung von Engpässen.
Ob es nun eine unerwartete Reparatur am Monatsende ist, eine wichtige gesundheitliche Behandlung, Maklergebühren oder die Aufstockung des Urlaubsbudgets – die Anliegen sind von Mensch zu Mensch unterschiedlich.
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Nach Rückzahlung der Kreditsumme und der angefallenen Zinsen und Gebühren erhalten Sie Ihr Pfand wieder ausgehändigt.
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Allgemeine Geschäftsordnung
1.Geltungsbereich
1.1 Die DEMA Pfandhaus GmbH mit Sitz 6840 Götzis, FB-Nummer 493477b hat bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch die Gewerbeanmeldung für die
Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher erstattet. Die DEMA Pfandhaus GmbH gewährt Gelddarlehen auf Zeit gegen Inpfandnahme beweglicher Sachen
(Faustpfand).
1.2 Die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der DEMA Pfandhaus GmbH und dem Pfandgeber unterliegt den Regelungen dieser Geschäftsordnung.
Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere jene der Gewerbeordnung, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des
Konsumentenschutzgesetzes gehen dieser Geschäftsordnung vor.
1.3 Änderungen in dieser Geschäftsordnung (dies gilt auch für den Gebührentarif) sind genehmigungspflichtig.
1.4 Als Vertragssprache gilt einvernehmlich Deutsch als vereinbart.
2. Pflichten der DEMA Pfandhaus GmbH
2.1 Die DEMA Pfandhaus GmbH hat die Interessen des Pfandgebers zu wahren. Die DEMA Pfandhaus GmbH ist hinsichtlich der Person des Pfandgebers und der
von ihr bekanntgegebenen Daten gemäß § 155 Gewerbeordnung zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet.
2.2 Die DEMA Pfandhaus GmbH hat alle Mitteilungen über verlorene, vergessene zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene
Pfänder aufzunehmen und in Evidenz zu halten. Bei Verdacht einer strafbaren Handlung hat die DEMA Pfandhaus GmbH unverzüglich die Sicherheitsbehörden
zu verständigen. Die DEMA Pfandhaus GmbH hat über ihre Auskunftspflicht gemäß § 338 Gewerbeordnung hinaus den Sicherheitsbehörden während den
Geschäftszeiten die Nachschau im Geschäftslokal zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen und den Einblick in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für
eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte gegenüber den Sicherheitsbehörden zu erteilen.
3. Pflichten des Pfandgebers
3.1 Der Pfandgeber ist verpflichtet, auf Verlangen der DEMA Pfandhaus GmbH einen amtlichen gültigen Lichtbildausweis vorzuweisen. Der Pfandgeber ist
gegenüber der DEMA Pfandhaus GmbH auch zur Angabe seines Wohnsitzes und zur umgehenden Bekanntgabe eines jeden Wohnsitzwechsels verpflichtet.
3.2 Der Pfandgeber ist gegenüber der DEMA Pfandhaus GmbH verpflichtet, alle ihm bekannten, sachlichen und rechtlichen sowie wertbestimmenden
Eigenschaften des Pfandes – wie zum Beispiel Rechtsverhältnisse, Vorschäden, Versicherungen – vollständig offenzulegen und sämtliche Papiere bezüglich des
Pfandes, die für dessen Identifikation bzw. Bewertung maßgeblich und dienlich sind, zu übergeben. Dazu gehören beispielsweise Typenschein / COC-Papier
und/oder Einzelgenehmigung, Zulassungsschein, Versicherungspolicen, etc., auch Prüfgutachten (insbesondere nach § 57a KFZ) und Gebrauchsanleitungen
udgl.
3.3 Der Pfandgeber hat alle Schäden und/oder angemessene Kosten für zweckentsprechende Erhebungsmaßnahmen zu tragen bzw. der DEMA Pfandhaus
GmbH zu ersetzen die sich daraus ergeben, dass er Namen, Adresse, Telefonnummer und/oder Email-Adresse unrichtig angibt oder spätere Änderungen der
DEMA Pfandhaus GmbH nicht mitteilt.
4. Gegenstand der Verpfändung
4.1 Grundsätzlich zur Verpfändung geeignet sind ausschließlich bewegliche Sachen aller Art, ausgenommen die in Punkt 4.2 ausgeschlossenen Gegenstände.
4.2 Generell nicht zur Verpfändung geeignet und von einer Belehnung ausgeschlossen sind:
a) Gegenstände, die aufgrund von Rechtsvorschriften grundsätzlich nicht zum Pfand angenommen werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Pfandscheine,
verbotene Waffen etc.
b) Gegenstände bei denen im Einzelfall der Verdacht besteht, dass diese entwendet, veruntreut oder geschmuggelt sind sowie sämtliche durch Mitteilungen
einer Behörde als entfremdet bekanntgegebene Gegenstände.
c) Gegenstände, von denen die DEMA Pfandhaus GmbH wusste oder wissen musste, dass sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen
Besitzer widerrechtlich entzogen wurden.
d) Gegenstände, die aufgrund ihrer Art und Aufbewahrung aus sanitären oder sonstigen Gründen bedenklich sind, wie z. B. explosive, ätzende, leicht
entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte und dergleichen.
e) Gegenstände, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.
4.3 Belehnungen sind vom Berechtigten des Pfandes entweder persönlich oder durch mit schriftlicher Vollmacht Bevollmächtigte vorzunehmen.
4.4 Von Minderjährigen (Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres) und unter Sachwalterschaft stehenden Personen wird kein Pfand angenommen, selbst
dann nicht, wenn diese nur als Boten handeln.
4.5 Die DEMA Pfandhaus GmbH ist berechtigt, einen Geschäftsabschluss oder ein Pfand ohne Angebe von Gründen abzulehnen.
4.6 Der DEMA Pfandhaus GmbH ist es verboten, die ihr verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden oder zu zedieren.
5. Pfandleihbuch
5.1 Die DEMA Pfandhaus GmbH hat ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Pfandgeschäft deutlich vollständig und wahrheitsgetreu
einzutragen ist. Pfandleihbücher sind gesichert aufzubewahren. Die Pfandleihbücher, die sowohl in Karteiform als auch automationsunterstützt geführt werden
dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung der
Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.
5.2 Das Pfandleihbuch muss für jeden Geschäftsfall folgende Angaben enthalten:
1. Name und Wohnort des Pfandgebers;
2.Tag des Vertragsabschlusses;
3. laufende Nummer des Pfandleihvertrags, bei Erneuerung des Pfandleihvertrags die laufende Nummer des früheren Vertrags und des Erneuerungsvertrags;
4. genaue Beschreibung des Pfandes;
5. Betrag und Fälligkeit des Darlehens;
6. Wert des Pfandes bzw. dessen Schätzwert;
7. Höhe von Darlehenserweiterungen und/oder Darlehensrückzahlungen;
8. Versicherungswert, sofern er das Eineinhalbfache des Darlehens übersteigt;
9. Tag der Auslösung, Umsetzung oder Freigabe zur Verwertung;
10. bei Verlust eines Pfandscheins den Tag der Mitteilung des Verlusts;
11. Die Zuordnung und Autorisierung durch das mit der Übernahme des Pfandes und der Ausfertigung des Pfandscheins beauftragten Vertreter der DEMA
Pfandhaus GmbH.
5.3 Die DEMA Pfandhaus GmbH ist verpflichtet, die Pfandleihbücher sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluss jenes
Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
6. Pfandschein
6.1 Die DEMA Pfandhaus GmbH ist verpflichtet, dem Pfandgeber über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen. Der Pfandschein
muss die im Pfandbuch enthaltenen Eintragungen aufweisen und zusätzlich enthalten:
a) Name und Anschrift der DEMA Pfandhaus GmbH samt Firmenbuchnummer;
b) Hinweis auf die geltende Geschäftsordnung samt einem Auszug dieser Bedingungen und einen Hinweis auf den Gebührentarif;
c) Vermerk, falls dem Pfandgeber die vorübergehende Weiterbenützung des Pfandgegenstandes eingeräumt wird.
d) Die Kennzeichnung als „Pfandschein“.
6.2 Die DEMA Pfandhaus GmbH ist vor der Übergabe des Pfandscheines an den Pfandgeber verpflichtet, diesen vollständig über die Geschäftsordnung, die
Zusammensetzung der entstehenden Zinsen, Gebühren und Kosten sowie über die Konsequenzen im Falle einer Nichtauslösung des Pfandes aufzuklären.
6.3 Reklamationen gegen Eintragungen auf dem Pfandschein müssen bei sonstigem Ausschluss sofort bei der Übernahme des Pfandscheines vorgebracht
werden. Durch die Annahme des Pfandscheines erklärt der Pfandgeber sich mit den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und des dazugehörigen
Gebührentarifs einverstanden. Mit der Übernahme des Pfandscheines durch den Pfandgeber wird der Abschluss des Pfandleihvertrages bestätigt.
6.4 Die Ausübung aller Rechte aus dem Pfandleihvertrages wie Auslösung, Umsetzung, Verlängerung, Behebung eines eventuellen Verwertungsüberschusses,
ist an die Vorlage des Pfandscheines gebunden. Der Überbringer des Pfandscheines wird als über das Pfand verfügungsberechtigt angesehen.
7. Verlust des Pfandscheines – Vormerkungsverfahren
7.1 Wird ein Pfandschein verloren, hat der Pfandgeber die DEMA Pfandhaus GmbH und auf deren Verlangen hin auch der Sicherheitsbehörde sofort mündlich
oder schriftlich den Verlust des Pfandschein anzuzeigen. Der Verlustträger muss die Daten des verlorenen Pfandscheines angeben und das Pfand genau
beschreiben. Stimmt die Beschreibung mit dem belehnten Pfand sowie die Daten des Pfandscheines mit den Aufzeichnungen der DEMA Pfandhaus GmbH
überein, so wird nach Beibringung der behördlichen Bestätigung über die eingebrachte Verlustanzeige der Verlust des Pfandscheins in den Pfandleihbüchern
vorgemerkt und ein Vormerkschein ausgefertigt. Aufgrund dieses Vormerkscheins kann das Pfand umgesetzt werden. Die Ausstellung eines Vormerkscheins
setzt im Falle der Einräumung der vorübergehenden Weiterbenützung des Pfandes durch die DEMA Pfandhaus GmbH voraus, dass sich das Pfand im
Gewahrsam der DEMA Pfandhaus GmbH befindet.
7.2 Kommt der Original-Pfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige an nicht zum Vorschein, so wird das Pfand gegen Rückstellung des
Vormerkscheines und erfolgter Zahlung des Darlehensvertrags samt allen Zinsen, Gebühren und Kosten ausgefolgt, wenn es nicht etwa infolge unterlassener
Umsetzung verfallen ist und das Pfand veräußert worden ist. Ist das Pfand bereits verfallen und veräußert worden, so ist nur noch der erzielte Überschuss
auszufolgen.
7.3 Kommt der Original – Pfandschein binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so gilt durch die Rückgabe des
Vormerkscheines unter gleichzeitiger Beibringung des Original – Pfandscheines die erstattete Verlustanzeige als wiederrufen und kann das Pfand oder im Falle
der bereits erfolgten Verwertung der erzielten Überschuss jeweils gegen Beibringung des Original – Pfandscheins ausgefolgt werden.
7.4 Der Besitzer des Vormerkscheines kann nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag die vorzeitige Auslösung des Pfandes gegen Rückstellung des
Vormerkscheines verlangen, wenn er außer dem Auslösungsbetrag eine Barkaution in der Höhe des Schätzwertes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des
Inhabers des Original – Pfandscheines erlegt. Diese Sicherstellung wird ohne Zinsvergütung wieder ausgefolgt, wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstage
des Vormerkscheines an gerechnet, der Original Pfandschein nicht zum Vorschein kommt.
8. Bemessung und Laufzeit des Darlehens
8.1 Auf jeden angenommenen Pfandgegenstand wird in der Regel die Hälfte des Schätzwertes als Pfanddarlehen gegeben. Die Höhe des Darlehens wird aber
von Fall zu Fall mit dem Pfandgeber vereinbart und bedarf dessen Zustimmung.
8.2 Dem Pfandgeber steht es frei, ein geringeres als das dem Pfandwert entsprechende Darlehen in Anspruch zu nehmen, sofern es nicht unter einem von der
DEMA Pfandhaus GmbH festgesetzten Mindestbetrag (20% des verfügbaren Darlehens) liegt.
8.3 Die DEMA Pfandhaus GmbH haftet nicht für einen bestimmten Wert des Pfandes, insbesondere sind mit der Festsetzung der maximalen Höhe des
Darlehens und des Versicherungswertes keine Wertangaben verbunden. Wegen der Festsetzung des Darlehens kann die DEMA Pfandhaus GmbH von dritten
Personen für einen bestimmten Wert des Pfandgegenstandes nicht haftbar gemacht werden.
8.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Laufzeit des Darlehens drei Monate ab Auszahlung des Darlehens.
9. Übernahme ausgelöster Pfandgegenstände
Jedes Pfand kann bis zu dem auf dem Pfandschein ersichtlichen Verfallstage zu jeder Zeit während der Geschäftsstunden ausgelöst werden. Die Auslösung des
Pfandes erfolgt gegen Bezahlung des Pfanddarlehens und der jeweils vereinbarten Gebühren laut Gebührentarif. Das auszulösende Pfand wird nur dem
Überbringer des Pfandscheines bzw. dem Überbringer des Vormerkscheines ausgefolgt. Nach Rückzahlung des Pfanddarlehens sind die ausgelösten Pfänder
sofort zu übernehmen. Kommt der Pfandgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so lagert die DEMA Pfandhaus GmbH die Pfandsache auf Kosten des
Pfandgebers ein. Die DEMA Pfandhaus GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ausgelöste Pfänder, die nicht innerhalb eines Monats ab Auslösung
abgeholt worden sind, auf Rechnung des Pfandgebers zu verwerten. Ausgelöste Pfänder sind sofort bei Übernahme auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu
prüfen. Eine spätere Bemängelung ist nicht mehr anzunehmen.
10. Gebührentarif
Die Art und Höhe der Gebühren sowie die Bestimmungen über die Einhebung werden im Gebührentarif der DEMA Pfandhaus GmbH festgesetzt und durch die
DEMA Pfandhaus GmbH kundgemacht. Der Gebührentarif bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Geschäftsordnung. Falls mit Genehmigung des
Landeshauptmanns für Vorarlberg eine Änderung des Gebührentarifs eintritt, so finden die geänderten Gebührensätze nur auf jene Geschäftsfälle Anwendung,
die nach Inkrafttreten der Änderungen abgeschlossen wurden.
11. Umsetzung / Verlängerung
Zulässigkeit
11.1 die Laufzeit einer erfolgten Verpfändung kann auf Verlangen des Pfandgebers gegen Rücknahme des alten und Ausstellung eines neuen Pfandscheines
sowie gegen Entrichtung der hierfür vorgesehenen Zinsen, Gebühren und Kosten verlängert werden. Die DEMA Pfandhaus GmbH ist dazu nicht verpflichtet. Die
DEMA Pfandhaus GmbH kann dies ohne Angabe von Gründen ablehnen oder von einer Abzahlung eines Teiles des gewährten Darlehens abhängig machen.
11.2 Die Ablehnung ist während eines gerichtlichen Kraftloserklärungsverfahrens betreffend Original – Pfandschein oder eines Vormerkverfahrens unzulässig.
11.3 Der Pfandgeber kann Abzahlungen vom gewährten Darlehen leisten. Das verbleibende Darlehen darf dabei jedoch nicht unter den von der DEMA
Pfandhaus GmbH festgesetzten Mindestbetrag (20% des ausbezahlten Darlehens) sinken.
11.4 Auf Verlangen des Pfandgebers und mit Zustimmung der DEMA Pfandhaus GmbH kann ein über das ursprüngliche Darlehen hinausgehender Mehrbetrag
gewährt werden. Bei Teilbarkeit des Pfandes können Teile gegen Bezahlung des dem jeweiligen Teil entsprechenden Anteils des Darlehens und der
angefallenen, anteilsmäßigen Zinsen, Gebühren und Kosten ausgelöst werden.
11.5 Pfänder können gegen Einsendung der Original – Pfandscheine und Entrichtung der hierfür vorgesehenen Zinsen, Gebühren und Kosten auch postalisch
umgesetzt / verlängert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Pfandgeber mit der DEMA Pfandhaus GmbH in Verbindung setzen.
Schecks, Wechsel oder dergleichen werden nicht in Zahlung genommen. Banküberweisungen sind zulässig.
Umsetzung des Pfandgegenstandes bei Kraftloserklärung
11.6 Wenn ein Pfandgeber, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in
Verlust geratenen Original – Pfandscheines nachweislich angesucht hat, so ist die DEMA Pfandhaus GmbH verpflichtet, das Pfand umzusetzen.
11.7 Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es verwertet worden, so hat die DEMA Pfandhaus GmbH nach rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls
erzielten Überschuss auszuzahlen.
12. Verfall und Verwertung der Pfandgegenstände
12.1 Wird ein Pfand nicht zum vereinbarten Verfallstag ausgelöst oder verlängert, verfällt es. Die DEMA Pfandhaus GmbH ist berechtigt, das verfallene Pfand
nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von sechs Wochen zu verwerten, sofern der Pfandgeber nach Eintritt der Fälligkeit nicht einer früheren Verwertung
zustimmt.
12.2 Der Pfandgeber ist berechtigt, verfallene Pfänder spätestens bis Geschäftsabschluss am letzten Werktag vor der Verwertung auszulösen oder – die
Zustimmung der DEMA Pfandhaus GmbH vorausgesetzt – zu verlängern.
12.3 Die Verwertung erfolgt in der Regel durch Versteigerung. Bleibt ein Pfand bei der Versteigerung ohne Angebot, so kann es freihändig verkauft werden. Bei
Pfändern mit einem geschätzten Veräußerungswert bis maximal € 200,– kann die Verwertung auch ohne vorherigen Versteigerungsversuch durch freihändigen
Verkauf erfolgen.
12.4 Vor der Verwertung werden die verfallenen Pfänder durch die DEMA Pfandhaus GmbH überprüft. Dabei wird der Ausrufpreis bzw. Verkaufspreis
festgelegt. Zur Preisbemessung wird der Veräußerungswert der Pfandsache beurteilt und das tarifmäßige Entgelt für Käufer und Verkäufer hinzugerechnet. Als
Veräußerungswert ist jener Wert anzusetzen, den eine Privatperson bei einem Verkauf an einen befugten Händler erzielen würde, wobei von einem
Durchschnittspreis auszugehen ist. Besteht für ein Pfand ein Börsen- oder Marktpreis, so erfolgt der Verkauf freihändig zum jeweiligen Börsen- oder
Marktpreis. Die Beurteilung des Veräußerungspreises obliegt der DEMA Pfandhaus GmbH.
12.5 Die DEMA Pfandhaus GmbH ist verpflichtet, die Pfandscheinnummern der verfallenen Pfandgegenstände monatlich, jeweils zu Monatsbeginn durch
Anschlag in den Geschäftsräumlichkeiten und auf der von der DEMA Pfandhaus GmbH zum Zwecke der Ausübung des Gewerbes der Pfandleihe verwendeten
Homepage zu veröffentlichen. Der Verbleib der zur Verwertung eingelieferten Pfandgegenstände sowie das Verwertungsergebnis müssen aus den
Geschäftsbüchern von DEMA Pfandhaus GmbH jederzeit nachweisbar sein. Die Festlegung des Zeitpunkts und des Ortes der Verwertung obliegt der DEMA
Pfandhaus GmbH.
13. Pfandüberschüsse
Der Pfandgeber hat nach der Verwertung Anspruch auf Auszahlung des nach Abzug der Darlehenssumme samt aller Zinsen und Gebühren verbleibenden
Überschusses. Der Pfandgeber muss schriftlich darüber informiert werden. Wenn der Pfandgeber binnen fünf Jahren den Überschuss nicht behebt, hat ihn die
DEMA Pfandhaus GmbH gerichtlich zu hinterlegen.
14. Haftung
Die DEMA Pfandhaus GmbH haftet grundsätzlich für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Pfänder. Für Schäden, die infolge höherer Gewalt oder
Naturereignisse entstehen, sowie für Wertminderungen, die sich als Folge längerer, jedoch sachgemäßer Lagerung des Pfandes ergeben, haftet die DEMA
Pfandhaus GmbH nicht. Ein eventuell zu vergütender Schaden ist beschränkt auf den Versicherungswert. Ist ein Anspruch auf Grund eines
Versicherungsvertrages gegeben, steht dieser Anspruch dem Pfandgeber zu. Ein weiterer Schadenersatz findet in einem solchen Fall nicht statt. Für den
Schadenersatzfall werden Ansprüche der DEMA Pfandhaus GmbH in Abzug gebracht.
15. Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung
15.1 Die DEMA Pfandhaus GmbH ist verpflichtet, die beabsichtige Einstellung der Gewerbeausübung spätestens sechs Wochen vor der tatsächlichen
Einstellung durch Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten und auf der von der DEMA Pfandhaus GmbH zum Zwecke der Ausübung des Gewerbes der
Pfandleihe verwendeten Homepage sowie einer Verlautbarung in einer regional bedeutenden Zeitung kundzumachen. Ab Kundmachung der Einstellung
schließt die DEMA Pfandhaus GmbH keine neuen Pfanddarlehensverträge ab. Die Pfandgeber sind berechtigt, Pfandgegenstände bis spätestens vier Monate
nach dem kundgemachten Datum der Schließung auszulösen. Bis zu diesem Datum nicht ausgelöste Pfandgegenstände werden verwertet. Ein allfälliger
Verwertungsüberschuss abzüglich der Verwertungskosten, steht dem Pfandgeber zu. Alle aktuellen Pfandgeber sind von der DEMA Pfandhaus GmbH von der
Einstellung bzw. dem Ruhen der Gewerbeausübung samt den wesentlichen Bedingungen der Geschäftsabwicklung schriftlich zu verständigen.
15.2 Punkt 15.1 gilt für das Ruhen der Gewerbeausübung in einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten entsprechend.
16. Sonderbestimmung bei KFZ – Einräumung der vorübergehenden Weiterbenutzung an den Pfandgeber
16.1 Das verpfändete KFZ kann von der DEMA Pfandhaus GmbH dem Pfandgeber zur vorübergehenden Weiterbenützung überlassen werden. Die DEMA
Pfandhaus GmbH hat in einem solchen Falle dem Pfandgeber nur die zum Gebrauch des Pfandes unbedingt erforderlichen Papiere (z. B. Zulassungsschein)
auszufolgen.
16.2 Der Pfandgeber ist während der gesamten Dauer der ihm eingeräumten Weiterbenützung nur zum persönlichen gewöhnlichen Gebrauch des Pfandes
berechtig. Jede andere, sonstige rechtliche und faktische Verfügung, wie insbesondere der Verkauf die Verpfändung, die Überlassung an Dritte oder die
Übertragung der Nutzung an Dritte ist dem Pfandgeber verboten. Ebenso verboten ist jede Veränderung des Pfandes ohne schriftliche Zustimmung der DEMA
Pfandhaus GmbH insbesondere auch an den Sperrvorrichtungen des Pfandes.
16.3 Während der ihm eingeräumten Weiterbenützung ist der Pfandgeber verpflichtet, das Pfand pfleglich zu behandeln, in ordnungsgemäßem
betriebsfähigem Zustand zu halten, zu warten und durch befugte Unternehmen zu den vorhergesehenen Terminen kontrollieren und warten zu lassen,
insbesondere auch Prüfgutachten zeitgerecht zu erneuern und alle Mängel und Schäden durch befugte Unternehmen beheben zu lassen.
16.4 Die DEMA Pfandhaus GmbH ist jederzeit berechtigt, die Überlassung des Pfandes an den Pfandgeber zu widerrufen. Der Pfandgeber ist sodann
verpflichtet, insbesondere auch im Falle des Verfalls des Pfandes oder Verlust des Pfandscheins, das Pfand der DEMA Pfandhaus GmbH sofort zurückzustellen.
16.5 Die DEMA Pfandhaus GmbH ist zur Absicherung der Rückgabeverpflichtung berechtigt, das Pfand sofort und eigenmächtig in ihren Gewahrsam zu
nehmen, sobald der Pfandgeber zur Rückstellung des Pfandes an die DEMA Pfandhaus GmbH verpflichtet ist, der Pfandgeber dieser Rückstellung jedoch nicht
nachgekommen ist. Zu diesem Zweck ist die DEMA Pfandhaus GmbH berechtigt, jedenfalls ab Einräumung der Weiterbenützung einen Satz Schlüssel zu
sämtlichen Sperr- und Betriebsvorrichtungen des Pfandes zurückzubehalten. Der Pfandgeber ermächtigt die DEMA Pfandhaus GmbH, das Pfand von jedem
Dritten herauszufordern. Mit Beendigung der Weiterbenützung ist der Pfandgeber auch verpflichtet, die ihm überlassenen, pfandobjektsbezogenen Urkunden
(z.B. Zulassungsschein) der DEMA Pfandhaus GmbH zurückzustellen.
16.6 Der Pfandgeber haftet für alle Kosten, welche der DEMA Pfandhaus GmbH aus dem Umstand heraus erwachsen, dass der Pfandgeber seiner
Rückgabeverpflichtung nicht oder nur teilweise oder verspätet nachgekommen ist. Zu diesen Kosten zählen insbesondere alle zweckentsprechenden
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Bemühungen der DEMA Pfandhaus GmbH stehen, Gewahrsame über das Pfand zu erhalten, und/oder im
Zusammenhang mit der Vorbereitung der Verwertung stehen. Der Pfandgeber hat insbesondere auch alle anfallenden Kosten für die Verwahrung des Pfandes
insbesondere die Kosten eines allfälligen Pfandhalters und einer Garagierung sowie weiteres die Kosten allfälliger Instandhaltungen bzw. Instandsetzungen des
Pfandes, die erforderlich sind, um das Pfand in jenen Zustand zu versetzen bzw. zu erhalten, den er Pfandgegenstand zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung
aufgewiesen hatte.
16.7 Der Pfandgeber erklärt sich mit der Weiterbenützung damit einverstanden, dass das Fahrzeug zwecks Sicherheiten der DEMA Pfandhaus GmbH mit einem
Pfandsiegel an einer offensichtlichen Stelle im Motorraum versehen wird.
17. Sonstiges
Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1 Als Ort der Erfüllung für alle Verpflichtungen aus der Pfandvereinbarung gilt der Geschäftssitz der DEMA Pfandhaus GmbH.
17.2 Soweit im Einzelfall konsumentenschutz- bzw. europarechtlich zulässig, ist für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar und mittelbar aus dem
Pfandleihgeschäft ergeben, das jeweils für den Sitz der DEMA Pfandhaus GmbH sachlich und örtlich zuständige Gericht in Österreich zuständig.
Öffnungszeiten und Kundmachungen
17.3 Die für die Belehnung geltenden Öffnungszeiten werden vor dem Geschäftslokal ausgehängt bzw. in der von der DEMA Pfandhaus GmbH zum Zwecke der
Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher verwendeten Homepage kundgemacht.
17.4 Je ein Stück dieser Geschäftsordnung, der Gebührentarife, einer Tabelle der häufig vorkommenden Darlehensbeträge in ein bis sechs Monaten, abgestuft
nach entfallenden Gesamtgebühren, ferner eine plakatartige Aufstellung über die Höhe der Darlehenszinsen, der Nebengebühren und Ausfertigungs- und
Bearbeitungsgebühren, sowie ein Anschlag über das Verhältnis des Normalschätzwertes zum Darlehen sind in den Geschäftsräumlichkeiten an einer
augenfälligen und stets frei und leicht zugänglichen Stelle anzubringen.
17.5 Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Gewerbeausübung bzw. zur Wahrung der Interessen der Kunden bzw. Pfandgeber werden die Angaben in Punkt
10 und 17.4 auch auf der von der DEMA Pfandhaus GmbH zum Zwecke der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher verwendeten Homepage kundgemacht.
Gebührentarif der DEMA Pfandhaus GmbH mit Sitz in Götzis, FN 493477 b
Der Pfandgeber hat bei jeder Belehnung, Umsetzung, Verlängerung, Auslösung oder einer etwaigen Verwertung verfallener Pfänder folgende Zinsen, Gebühren, Lagerkosten sowie Spesen zu entrichten:
1. Einmalige Ausfertigungsgebühr
Die einmalige Ausfertigungsgebühr beträgt für die Ausstellung des Pfandscheines und der Übergabe des Geldes bei jeder Neubelehnung bzw. Verlängerung:
a) KFZ: 5% vom Darlehensbetrag
b) KFZ mit Weiterbenützung: 5% vom Darlehensbetrag
c) Edelmetalle, Uhren und Schmuck: 5% vom Darlehensbetrag
d) Technik: 5% vom Darlehensbetrag
2. Darlehenszinsen
a) KFZ: 2% vom Darlehensbetrag pro Monat
b) KFZ mit Weiterbenützung: 3% vom Darlehensbetrag pro Monat
c) Edelmetalle, Uhren und Schmuck: 2% vom Darlehensbetrag pro Monat
d) Technik: 2% vom Darlehensbetrag pro Monat
Fälligkeit und Berechnung der Darlehenszinsen
Darlehenszinsen sind im Nachhinein bei Auslösung, Verlängerung bzw. nach einer eventuellen Verwertung fällig. Die Berechnung der Darlehenszinsen erfolgt nach ganzen Monaten. Die Darlehenszinsen werden bei jedem begonnenen Monat nach ganzen Monaten berechnet.
Verlängerung
Eine Verlängerung des Pfanddarlehens wird bezüglich der Zinsen-, Gebühren und Kostenbemessung wie eine Neubelehnung gewertet. Ausfertigungsgebühr und Zinsen werden erneut fällig.
3. Lagerkosten für Kraftfahrzeuge
Lagerkosten sind im Nachhinein beim Auslösen, Verlängern oder einer etwaigen Verwertung des Pfandes zu bezahlen. Die Berechnung der Lagerkosten erfolgt nach ganzen Monaten. Jeder begonnene Monat wird nach ganzen Monaten berechnet. Die variablen Garagierungskosten erstellen sich wie folgt:
a) Einspurige Kraftfahrzeuge
< 200kg zulässiges Gesamtgewicht: 19,00 Euro pro Monat
>200kg zulässiges Gesamtgewicht 29,00 Euro pro Monat
b) Mehrspurige Kraftfahrzeuge
< 3.500kg zulässiges Gesamtgewicht 89,00 Euro pro Monat
< 7.500kg zulässiges Gesamtgewicht 119,00 Euro pro Monat
Boote und LKW (zul. Gesamtgewicht > 7.500kg): auf Anfrage
4. Lagerkosten für Edelmetalle, Uhren und Schmuck
Bei einem Veräusserungswert < 1.000,00 € 0,75% vom Darlehensbetrag pro Monat
Bei einem Veräusserungswert > 1.000,00 € 1,5% vom Darlehensbetrag pro Monat
5. Lagerkosten für Technik
< 200,00 € Veräusserungswert 1% vom Darlehensbetrag pro Monat
> 200,00 € Veräusserungswert 1,5% vom Darlehensbetrag pro Monat
6. Versteigerung- und Verkaufsgebühr
Im Falle einer Versteigerung von verfallenen Pfändern: 18% vom höchsten Gebot
Im Falle eines freihändigen Verkaufs: 16% vom Verkaufspreis
7. Zurückziehungsgebühr
Bei Zurückziehung des Darlehens: 8% vom Darlehensbetrag
8. Bearbeitungsgebühr
Bearbeitungsgebühr von Verlustanzeigen und Zurückstellung vom Verkauf: 5,50 € p. Pfandschein
9. Versicherungswert
Der Versicherungswert des Pfandes darf nicht unter seinem Schätzwert liegen.
10. Spesenersatz
Alle Spesen, die im Zusammenhang eines Geschäftsfalles vom Pfandgeber verursacht werden und vom Pfandleiher aufgewendet worden sind, hat der Pfandgeber dem Pfandleiher zu ersetzen.
Dazu gehören:
– Kosten für die Erstellung eines Schätzgutachtens; z.B. bei Verlängerung oder Neubewertung.
– Notariatsgebühren, die z.B. bei erforderlichen Beglaubigungen von Unterschriften anfallen.
– Kosten für Transporte des Pfandes zu einem Gutachter oder der Fahrt des Gutachters zum Ort der Verwahrung des Pfandes.
– Kosten der Lagerung ausgelöster, nicht behobener Pfänder.
– Portokosten, z.B. bei erforderlichen Anmahnungen an den Pfandgeber oder durch Abtretungsschriftverkehr mit Versicherungen.
– Kosten für die Sicherstellung des Pfandes.
– Kosten, die durch eine Beschlagnahme oder weitere Sicherstellungen durch Behörden entstehen.
Alle Gebühren, Lagerkosten sowie Spesen beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer, sofern kein besonderer Hinweis besteht. Dem Pfandgeber sind, soweit als möglich, alle tatsächlich anfallenden Kosten vor der Übernahme des Pfandes und dem unterzeichnen des Pfandvertrages bekanntzugeben.